Die Beendigung eines Insolvenzverfahrens kann verschiedene Wege nehmen, abhängig von den individuellen Umständen Ihres Falls.
Grundsätzlich gilt: Der Verein wird laut § 42 Abs. 1 BGB durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zunächst) aufgelöst, bleibt aber weiter rechtsfähig und handlungsfähig. Im weiteren Verlauf gibt
es zwei Möglichkeiten:
Unabhängig vom Ausgang des Insolvenzverfahrens ist der Prozess für alle Beteiligten oft herausfordernd. Für den Verein bedeutet die Insolvenz immer einen tiefgreifenden Einschnitt. Sollte der Verein fortbestehen, ist dies eine Chance für einen Neuanfang mit einer gesünderen finanziellen Basis und eventuell einem angepassten Vereinsziel oder Vereinsaktivitäten.
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