Wann spricht man von Sonderrechten eines Vereinsmitglieds?
Grundsätzlich gilt im Vereinsrecht der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass alle Mitglieder (ordentliche Mitglieder) die gleichen Rechte und Pflichten haben. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen: die Satzung kann einzelnen Mitgliedern unterschiedliche Rechte und Pflichten einräumen.
Was ist ein Sonderrecht im Vereinsrecht?
Bei der Ausgestaltung der Vereinssatzung ist darauf zu achten, ob die Mitglieder mit besonderen Rechten und Pflichten insoweit bessergestellt werden sollen als es sich bei diesen besonderen Rechten um ein sogenanntes Sonderrecht nach § 35 BGB handeln soll.
Wenn die Satzung Mitgliedern ein solches Sonderrecht einräumt, kann dieses NICHT ohne Zustimmung des Mitglieds später wieder entzogen werden. Deswegen soll der Verein bei der Formulierung der Satzung hier besonders vorsichtig sein.
§ 35 BGB regelt, dass ein Sonderrecht eines Mitglieds nicht ohne dessen Zustimmung durch einfache Satzungsänderungsmehrheit durch die Mitgliederversammlung entzogen werden kann. Dies kann dazu führen, dass der Verein keine Möglichkeit hat, die Satzung später entsprechend zu ändern, um ein gewährtes Sonderrecht wieder zu entziehen.
Typische Sonderrechte sind zum Beispiel: