1. Grundsatz: Die ordentliche Mitgliedschaft
Ohne abweichende Satzungsregelung ist jedes Mitglied des Vereins ein ordentliches Mitglied. Diesen stehen grundsätzlich alle Mitgliederrechte und Mitgliedschaftspflichten gemäß der Auslegung „e contrario“ (Umkehrschluss) des § 35 BGB zu. Danach sind alle Mitgliedschaften, die keine Sonderrecht und Sonderpflichten begründen, als ordentliche Mitgliedschaften anzusehen.
II. Abweichende Satzungsregelung: Sonderformen der Mitgliedschaft sind z.B.:
Jede vom Grundsatz der ordentlichen Mitgliedschaft abweichende Mitgliedschaftsform bedarf einer eigenen Regelung in der Satzung. Hierbei sind jeweils alle Rechte und Pflichten der Mitgliedsformen genau und eindeutig festzulegen.
Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie im Vereinsrecht!