§1 Ziel des Gesetzes
Ziel dieses Gesetzes ist es, Kleingartenanlagen nach § 2 dauerhaft zu erhalten.
§2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Kleingartenanlagen, die sich auf Flächen, die am 20. März 2026 im Eigentum des Landes Berlin stehen, be- finden und
in dem auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt veröffentlichten Kleingar- tenentwicklungsplan Berlin 2030 vom 25. August 2020 ver- zeichnet sind oder
nicht im Kleingartenentwicklungsplan nach Nummer 1 ver- zeichnet sind, aber den Bestimmungen des Bundeskleingarten- gesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, unterliegen.
§3 Erhaltung und Schutz
(1) Das Land Berlin hat die Kleingartenanlagen auf landeseigenen
Flächen gemäß den nachfolgenden Vorschriften zu erhalten und zu schützen und wirkt dazu insbesondere auf die für den Erhalt der Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz erforderli- che kleingärtnerische Nutzung hin.
(2) Kleingartenanlagen auf landeseigenen Flächen dürfen nur auf- gegeben werden, wenn zum Zeitpunkt der Aufgabe Ersatzflächen in der gleichen Größe zur Verfügung stehen und soweit
das öffentliche Interesse an einer anderen Nutzung der Fläche überwiegt oder
dies zur Erweiterung einer bestehenden Nutzung benachbarter Flächen erforderlich ist und die aufzugebende Gesamtfläche in der betroffenen Kleingartenanlage einmalig 0,5 Hektar nicht übersteigt oder
die Kleingartenanlage im Geltungsbereich eines Bebauungspla- nes liegt, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes den Verfahrensstand nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuches erreicht hat oder von einer Vorkaufsrechtsverordnung auf Grund von § 25 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches betroffen ist.
März 2026
Als öffentliches Interesse an anderen Nutzungen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gilt die Versorgung breiter Schichten der Bevölke- rung mit bezahlbarem Wohnraum und sozialer Infrastruktur. Hierzu zählt auch an diesen Flächen gelegene Infrastruktur, die den Angele- genheiten der örtlichen Gemeinschaft dient.
(3) Die Aufgabe nach Absatz 2 bedarf der Zustimmung des Abge- ordnetenhauses. Dies gilt im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, wenn die aufzugebende Gesamtfläche in der betroffenen Kleingartenanlage einmalig 0,5 Hektar nicht übersteigt.
(4) Die Ersatzflächen nach Absatz 2 sollen im Einzugsbereich der aufzugebenden Kleingartenanlage liegen.
(5) Bei einer Änderung der Zweckbestimmung von Kleingarten- flächen gemäß Absatz 2 sind die Kleingartenorganisationen inklusi- ve des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e. V. durch An- hörung von der zuständigen Behörde zu beteiligen.
(6) Das Land Berlin verzichtet darauf, Flächen, auf denen sich Kleingartenanlagen befinden, zu veräußern.
(7) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes ist die für das Kleingartenwesen zuständige Senatsverwaltung. Sofern die Aufga- be nach Absatz 2 der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedarf, ist die Senatsverwaltung zuständig, zu deren Aufgabenbereich das jeweilige Wohn- oder Infrastrukturvorhaben zählt.
§4
Öffentliche Zugänglichkeit
Das Land Berlin wirkt darauf hin, dass Wege in Kleingartenanla- gen auf landeseigenen Flächen für die Öffentlichkeit ganzjährig zu- gänglich sind.
§5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 9. März 2026
Die Präsidentin des Abgeordnetenhauses von Berlin Cornelia Seibeld
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister Kai W e g n e r