KGV Gartenvoerde e.V.
KGV Gartenvoerde e.V.

Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat das folgende Gesetz beschlossen:

§1 Ziel des Gesetzes

Ziel dieses Gesetzes ist es, Kleingartenanlagen nach § 2 dauerhaft zu erhalten.

§2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für Kleingartenanlagen, die sich auf Flächen, die am 20. März 2026 im Eigentum des Landes Berlin stehen, befinden und

  1. in dem auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt veröffentlichten Kleingartenentwicklungsplan Berlin 2030 vom 25. August 2020 ver- zeichnet sind oder

  2. nicht im Kleingartenentwicklungsplan nach Nummer 1 verzeichnet sind, aber den Bestimmungen des Bundeskleingarten- gesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, unterliegen.

    §3 Erhaltung und Schutz

    (1) Das Land Berlin hat die Kleingartenanlagen auf landeseigenen

Flächen gemäß den nachfolgenden Vorschriften zu erhalten und zu schützen und wirkt dazu insbesondere auf die für den Erhalt der Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz erforderliche kleingärtnerische Nutzung hin.

(2) Kleingartenanlagen auf landeseigenen Flächen dürfen nur aufgegeben werden, wenn zum Zeitpunkt der Aufgabe Ersatzflächen in der gleichen Größe zur Verfügung stehen und soweit

  1. das öffentliche Interesse an einer anderen Nutzung der Fläche überwiegt oder

  2. dies zur Erweiterung einer bestehenden Nutzung benachbarter Flächen erforderlich ist und die aufzugebende Gesamtfläche in der betroffenen Kleingartenanlage einmalig 0,5 Hektar nicht übersteigt oder

  3. die Kleingartenanlage im Geltungsbereich eines Bebauungspla- nes liegt, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes den Verfahrensstand nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuches erreicht hat oder von einer Vorkaufsrechtsverordnung auf Grund von § 25 Absatz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches betroffen ist.

März 2026

Als öffentliches Interesse an anderen Nutzungen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gilt die Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit bezahlbarem Wohnraum und sozialer Infrastruktur. Hierzu zählt auch an diesen Flächen gelegene Infrastruktur, die den Angele- genheiten der örtlichen Gemeinschaft dient.

(3) Die Aufgabe nach Absatz 2 bedarf der Zustimmung des Abge- ordnetenhauses. Dies gilt im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, wenn die aufzugebende Gesamtfläche in der betroffenen Kleingartenanlage einmalig 0,5 Hektar nicht übersteigt.

(4) Die Ersatzflächen nach Absatz 2 sollen im Einzugsbereich der aufzugebenden Kleingartenanlage liegen.

(5) Bei einer Änderung der Zweckbestimmung von Kleingartenflächen gemäß Absatz 2 sind die Kleingartenorganisationen inklusi- ve des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde e. V. durch An- hörung von der zuständigen Behörde zu beteiligen.

(6) Das Land Berlin verzichtet darauf, Flächen, auf denen sich Kleingartenanlagen befinden, zu veräußern.

(7) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes ist die für das Kleingartenwesen zuständige Senatsverwaltung. Sofern die Aufga- be nach Absatz 2 der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedarf, ist die Senatsverwaltung zuständig, zu deren Aufgabenbereich das jeweilige Wohn- oder Infrastrukturvorhaben zählt.

§4
Öffentliche Zugänglichkeit

Das Land Berlin wirkt darauf hin, dass Wege in Kleingartenanlagen auf landeseigenen Flächen für die Öffentlichkeit ganzjährig zugänglich sind.

§5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Berlin, den 9. März 2026

Die Präsidentin des Abgeordnetenhauses von Berlin Cornelia Seibeld

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister Kai W e g n e r

 

Druckversion | Sitemap
© KGV Gartenvoerde e.V.

Diese Homepage wurde mit IONOS MyWebsite erstellt.