KGV Gartenvoerde e.V.
KGV Gartenvoerde e.V.

Berlin- Buchholz, November 1993

 

1. Grundlagen

 

Grundlagen der Ordnung der Kleingartenanlage „Gartenvörde“ (nachstehend Ordnung genannt) sind insbesondere:

 -

Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983, geändert durch Art. 8 und 11

des Einigungsvertrages.

 -

Die Verwaltungsvorschriften des Senats von Berlin über Dauerkleingärten und

Kleingärten auf landeseigenen Grundstücken vom 14. November 2000

 -

Die Unterpachtverträge.

-

Die Gartenordnung des Bezirksverbandes der Kleingärtner Pankow e.V.

-

Die Satzung des Kleingartenvereins „Gartenvörde e.V.“ und Beschlüsse seiner

Mitgliederversammlung.

 

2. Geltungsbereich

 Die Ordnung gilt verbindlich:

 -

Für alle Unterpächter der KGA „Gartenvörde“, ihre Mitnutzer und eingetragenen

Nachfolger sowie die Bewerber

 -

Für alle Besucher der KGA „Gartenvörde“

-

Für Fremdpersonen, die sich in der Anlage gewerbsmäßig zur Durchführung von

Arbeitsleistungen aufhalten.

 

3. Ziel und Zweck

 

3.1. Die Kleingartenanlage dient den Gartenfreunden auf ihren Parzellen und ihren Angehörigen zur gärtnerischen Tätigkeit sowie zur sinnvollen

Freizeitgestaltung und Erholung. Gleichzeitig wird gewährleistet, dass sich Besucher zu jeder Zeit in der Anlage aufhalten können.

 

3.2. Ziel der Ordnung ist die Förderung des Zusammenlebens aller Gartenfreude  und der Besucher der Anlage durch Mindestnormen für das Verhalten  untereinander, die für alle akzeptabel sind.

 

3.3. Der Zweck der Ordnung besteht darin, Regelungen für eine

 kameradschaftliche Atmosphäre zu schaffen. Gleichzeitig soll sie Hilfe sein, um Konflikte zu vermeiden oder schnell zu lösen.

 

3.4. Gegenüber einzelnen Verletzern der Normen des Zusammenlebens ist die Ordnung Mittel zur Durchsetzung der berechtigten Interessen der Mehrheit der Gartenfreunde.

 

4. Nutzung der Kleingärten und Umweltschutz

 

4.1. Die Nutzung der Kleingärten erfolgt auf der Grundlage des

Bundeskleingartengesetzes und seiner im § 20 a enthaltenen Regelungen für die neuen Bundesländer und den Ostteil der Stadt Berlin, wobei die Sicherung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit erfordert, die Vorschriften und Regelungen für Bepflanzung und Bebauung hinsichtlich Art und Umfang der Kulturen sowie für Art und Größe der Bauobjekte einzuhalten.

 

4.2. Pflanzliche Abfälle sind zu kompostieren und die organische Substanz ist dem Boden zuzuführen, so dass eine mineralische Düngung weitestgehendüberflüssig wird. Die Kompostanlage muss vor Einsicht geschützt werden und darf zu keiner Belästigung der Nachbarn führen.

 

4.3. Die Anwendung von Herbiziden und anderen Pflanzenvernichtungs-mitteln ist nicht gestattet. Die Anwendung von Insektiziden ist die Ausnahme bei Versagen alternativer Schädlingsbekämpfungsmethoden wie u.a.:

-Brennnesselsud gegen saugende Insekten

-Anbau von Pflanzen, die Schädlinge fernhalten, wie z.B. Knoblauch und

-Studentenblumen

-Hilfsmaßnahmen zur Ansiedlung von Ohrwurmnestern

-Artenvielfalt im Garten

 

4.4. Die Nutzung des Gartens zur sinnvollen Freizeitbeschäftigung und Erholung ist notwendigerweise mit dem kameradschaftlichen Zusammenleben insbesondere mit den Nachbarn verbunden. Dabei ist gegenseitige Rücksichtnahme der vorrangige Grundsatz.

 

4.5. Die Überlassung des Kleingartens zur regelmäßigen Nutzung durch Dritte ist ohne Zustimmung des Verpächters nicht zulässig. Das betrifft nicht begrenzte zeitweilige Aufenthalte wie z.B. Urlaub naher Verwandter.

 

4.6. Nicht geduldet wird die Missachtung der Gemeinschaftsinteresen. Die

Durchsetzung eigener Interessen ohne Rücksicht auf Andere ist ein

ernsthafter Verstoß gegen die Normen des Zusammenlebens und gefährdet die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit.

 

5, Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen

 

5.1. Alle der gemeinsamen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen (einschließlich der Anschlagstafeln, Hinweis- und Verkehrsschilder, Absperrungen usw.) sind schonend zu behandeln, und durch alle Gartenfreunde zu schützen. Festgestellte Schäden sind dem Vorstand der KGA mitzuteilen.

 

5.2. Gemeinschaftseirichtungen in der KGA „Gartenvörde“ sind:

 

Das Vereinshaus, die Gebäude auf der Parzelle 44 (Moritzburg),  

die festgelegten Parkflächen.

 

5.3. Jeder Unterpächter in der KGA „Gartenvörde“ hat das Recht, die

Gemeinschaftseinrichtungen in Anspruch zu nehmen.

 

5.4. Die leihweise Überlassung von Objekten, Flächen, Inventar oder Geräten erfolgt auf Antrag beim Vorstand oder seinem Beauftragen.

 

5.5. Für die Überlassung von Objekten, Flächen, Inventar und Geräten werden Nutzungsgebühren erhoben. Die Liste der Nutzungs- und Leihmöglichkeiten mit den jeweiligen Nutzungsentgelten legt der Vorstand fest und gibt sie öffentlich bekannt.

 

6. Wegenutzung

 

6.1. Die Haupt- und Nebenwege einschließlich der Dr.-Dorsch-Alle zwischen dem Ende des Clementweg und dem Körnerplatz und der Bachweg zwischen dem Ende des Jean-Callas-Weges bis zum Abzweig Straußweg sind Bestandteile der KGA „Gartenvörde“ und damit Privatwege. Wege, die Grenzen zu anderen KGA sind, gehören bis zur Wegmitte zur KGA „Gartenvörde“.

 

6.2. Vorrang auf allen Haupt- und Nebenwegen in der Kleingartenanlage hat der Fußgängerverkehr. Für jeglichen Fahrzeugverkehr in der Anlage gilt die Rücksichtnahme auf Fußgänger als oberstes Prinzip.

 

6.3. Für die Instandhaltung („gewöhnliche Ausbesserung“) der Nebenwege sind die Unterpächter der KGA „Gartenvörde“ selbst verantwortlich. Die Instandhaltung der Haupt- und Nebenwege obliegt der KGA insgesamt und wird vom Vorstand der KGA organisiert. Zur Reinigung der Haupt- und Nebenwege ist jeder Unterpächter vor seiner Parzelle bis zur Wegmitte verpflichtet.

 

6.4. Fahrzeugverkehr durch Kraftfahrzeuge aller Art ist in der gesamten

Kleingartenanlage nur zum An- bzw. Abtransport oder zum Erreichen der

Parkfläche gestattet. Als generelles Tempolimit für Fahrzeuge aller Art gilt

Schrittgeschwindigkeit. Das Parken in der Anlage auf nicht dafür

zugelassenen Flächen sowie das Hupen, das Abstellen des Fahrzeugs bei

laufendem Motor und lautstarker „störender“ Betrieb von Autoradios sind

nicht gestattet. Für alle Haupt- und Nebenwege einschließlich der Dr.-Dorsch-Allee und des Bachweges besteht Fahrverbot für den durchgehenden Verkehr.

 

6.5. Für das Abstellen von PKW auf den Parzellen gilt grundsätzlich das Verbot lt. Senatsanweisung vom 19.01.1993, Par.1 Abs. 3. Bis zu einer anderen Regelung durch den Bezirksverband der Kleingärtner in Pankow e.V. wird es vorläufig als Ausnahme gestattet, dass Unterpächter ihren PKW (ein Fahrzeug pro Parzelle) auf der Parzelle auf einer befestigten Spur oder Fläche abstellen. Für Unterpächter, die eine Abstellmöglichkeit auf einer festgelegten Parkfläche haben, gilt diese Ausnahme nicht. Für diese gilt die gesonderte Parkplatzordnung. Besuchern ist das Abstellen ihres PKW in der Anlage generell nicht gestattet.

 

6.6. Jegliche Reinigungs-, Reparatur- oder sonstige Arbeiten an den

Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugteilen sind unntersagt. Zuwiderhandlungen bedeuten eine Verletzung der Umweltschutzvorschriften und des Bundeskleigartengesetzes und gefährden die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit. Sie haben das Verbot des Fahrzeugabstellens auf der Parzelle zur Folge sowie ggf. weitere Maßnahmen des Verpächters.

 

7. Abwasser- und Müllbeseitigung

 

7.1. Es sind grundsätzlich Humustoiletten anzustreben. Soweit Abwässer und Fäkalien anfallen, sind diese in abflusslose Auffanggruben zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. Abwasser im Sinne dieser Regelung ist Wasch-, Spül- und Fäkalienwasser, wenn die Laube an ein eigenes Wassernetz oder an die Trinkwasserversorgung angeschlossen ist und Einrichtungen wie Spültoiletten, Abwaschbecken, Duschen etc. betrieben werden. Der Nachweis über die Abwasser- und Fäkalienbeseitigung gem. Senatsanweisung vom 19.01.1993, § 6 Abs. 10 ist dem Vorstand auf Verlangen vorzuweisen.

 

7.2. Entsprechend dem Stadtreinigungsgesetz von Berlin vom 27.09.1990 ist jeder Unterpächter für die Entsorgung seines Mülls zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der BSR verpflichtet.

 

7.3. Die Standplätze von Mülltonnen legt der Vorstand der KGA fest. Mülltonnen dürfen an den Mülltonnenstandplätzen frühestens einen Tag vor Abholung abgestellt werden.

 

7.4. Der Nachweis über die Müllentsorgung ist dem Vorstand auf Verlangen vorzulegen.

 

8. Tierhaltung und Tierschutz

 

8.1. Die Haltung von Großvieh und Katzen ist – auch vorübergehend- nicht gestattet. Kleintiere sind so zu halten, dass sie nicht lästig werden und in den Nachbargärten keinen Schaden anrichten. Gewerbliche Tierhaltung ist nicht zulässig. Durch das Halten von Hunden darf die Ruhe in der KGA nicht gestört werden. Sie sind in der KGA an der Leine zu führen. Hundekot auf den Wegen ist durch den Hundehalter zu beseitigen.

 

8.2. Alle Gartenfreunde sollten für Nistgelegenheiten und Tränken sorgen, damit sich immer mehr frei lebende Kleintiere und von allem Vögel in unseren Gärten ansiedeln. In der Brutzeit ist besondere Vorsicht beim Beschneiden von Hecken und Sträuchern geboten, damit keine Nester zerstört werden.

 

9. Bauarbeiten

 

Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben sind die Bauunterlagen (Lageplan, Projekt bzw. Projekte des Lieferers und Baubeschreibung) mindestens acht Wochen, bevor mit dem Bau begonnen werden soll, über den Vorstand der KGA an den Bezirksverband der Kleingärtner in Pankow e.V. zur Genehmigung einzureichen. Bei Verstößen kann durch den Vorstand der sofortige Baustopp verfügt werden.

 

10. Verbrennen

 

Jegliches Verbrennen im Freien ist auf der Parzelle verboten. Ausnahme ist lediglich das sog. Brauchtumsfeuer zu Ostern (Osterfeuer), wenn es im Rahmen einer Brauchstumsfeier stattfindet, Feuerwehr und Vorstand

rechtzeitig informiert wurden und entsprechende Auflagen eingehalten

wurden.

 

11. Lärmschutz

 

11.1. Jeder Unterpächter und alle weiteren Nutzer sowie Besucher sind

verpflichtet alles Mögliche zur Vermeidung von Lärm zu tun. Jedes

Nachbarn belästigende und dadurch die Erholung beeinträchtigende

Geräusch ist Lärmverursachung im Sinne der Lärmschutzverordnung und

deshalb zu festgelegten Zeiten nicht gestattet. Insbesondere gilt dies für

- Sägen maschinell und von Hand

- Bohren mit der elektrischen Bohrmaschine

- Hämmern maschinell oder von Hand

- Arbeitn mit elektrischen Werkzeugmaschinen (Schleifern, Schneidwerkzeugen)

- Hecke schneiden elektrisch und von Hand

- Häckseln mit elektrischem Gartenhäcksler

- Rasenmähen

- Betrieb von Pumpenanlagen für Schwimmbecken u.ä.

Für das Betreiben dieser Geräte bzw. das Durchführen o.g. Arbeiten gelten folgende Verbotszeiten:

An Werktagen und Sonnabenden zwischen 13.00 und 15.00 Uhr sowie

zwischen 20.00 und 08.00 Uhr. Ausgenommen hiervon sind Bauleistungen für genehmigte Bauvorhaben entsprechend Pkt. 9 dieser Ordnung, wenn sie von Unternehmen im Auftrag der Unterpächter durchgeführt werden und der Vorstand vorher vom Zeitpunkt der Arbeiten informiert wurde.  An Sonn- und Feiertagen gilt generelles Verbot.

 

11.2. Im Freien betriebene Hauswasserversorgungsanlagen stellen bei längerem Betrieb eine starke Belästigung der Nachbarn entsprechen Pkt. 11.1. dar. Deshalb ist bis zum 31.05.1994 zu gewährleisten, dass sie schallhemmend umbaut werden oder anderweitig ein Lärmpegel <60 dB in 10 m Abstand (entspricht dem Lärmpegel für leise Geräte aus der Rasenmäherverordnung) eingehalten wird. Die gleichen Bedingungen gelten für den Betrieb von Pumpanlagen für Schwimmbecken.

 

11.3. Der Betrieb von Unterhaltungselektronik ist eine Lärmbelästigung entspr.

 

Pkt. 11.1. und erfordert die besondere Rücksichtnahme auf die Nachbarn.

 

11.4. Generelles Lärmverbot gilt täglich in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie

 

22.00 bis 08.00 Uhr.

 

12. Versicherungen

 

12.1. Der Vorstand schließt für die KGA folgende Versicherungen ab, die aus Beitragsmitteln finanziert werden:

- Eine Gruppenversicherung für die Vereinshaftpflicht, einschließlich der

Versicherung für Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit (Vorstand).

- Eine Gruppenversicherung gegen Unfälle bei der Durchführung von

Gemeinschaftsarbeit.

- Eine Haftpflichtversicherung für die vereinseigenen Gebäude (Vereinshaus,Moritzburg).

- Eine Gebäudeversicherung für die vereinseigenen Gebäude.

 

12.2. Für die Unterpächter besteht die Pflicht, für die Gebäude auf ihrer Parzelle in eigener Verantwortung eine Haftpflichtversicherung gegen Feuer, Sturm und Elementarschäden abzuschließen. Der Nachweis darüber ist dem Vorstand auf Verlangen vorzulegen.

 

13. Durchsetzung der Ordnung

 

13.1. Die Durchsetzung der Ordnung erfordert die Mitverantwortung und

Mitwirkung aller Gartenfreunde.

 

13.2. Die Hauptform für die Durchsetzung ist die Wahrnehmung der

Eigenverantwortung durch jeden Gartenfreund und seine persönliche

Einflussnahme.

 

13.3. Die Einhaltung der Ordnung wird durch den Vorstand der KGA kontrolliert. Verletzungen der Ordnung werden gegebenenfalls entsprechend geahndet.

 

13.4. Sanktionen sind die Abmahnung durch den Vorstand sowie die öffentliche Abmahnung und Information an den Bezirksverband.

 

13.5. Bei schwerwiegenden Verletzungen und in Wiederholungsfällen sind dem Bezirksverband durch den Vorstand entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen.

 

13.6. Bei Verstößen von Mitgliedern des Kleingartenvereins kann dem

Vereinsvorstand die Kündigung der Mitgliedschaft empfohlen werden.

 

14. Inkrafttreten

 

14.1. Die Ordnung tritt nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

14.2. Änderungen beschließt die Mitgliederversammlung der KGA.

 

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 13.11.1993.

 

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