KGV Gartenvoerde e.V.
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Kleiner, grüner, offener

Was ändert sich durch die neuen Verwaltungsvorschriften

in Berliner Kleingärten?    

 

 „Berlin schrumpft die Kleingärten!“ Mit solchen Schlagzeilen schlug die Presse Ende Juni

Alarm. Der Senat hatte eine neue Standardgröße für Parzellen verordnet: Künftig sollen

250 m² ausreichen, um Gemüse und Obst zu ernten, Stauden zu pflanzen und einen

kleinen Ruheplatz einzurichten. Bisher lag die Norm bei 400 m².

 

Neue Normgröße angestrebt

Die Parzellenverkleinerung gilt aber zunächst einmal nur auf dem Papier. Sie ist Bestandteil

der „Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten und Kleingärten auf landeseigenen

Grundstücken“, die der Senat erstmals seit 2009 aktualisiert hat. Nicht nur bei der

Quadratmeterzahl sollen die Regeln für Kleingärten damit den geänderten Bedingungen

angepasst werden. „Mit kleineren Parzellen können wir dieselben Flächen für mehr

Menschen öffnen und gleichzeitig moderne Anforderungen an Klimaschutz und

Nachhaltigkeit verankern“, erklärte Umweltsenatorin Ute Bonde (CDU) die Zielrichtung in

einer Pressemitteilung.

 

 

Umsetzung ist Verhandlungssache

Allerdings: Rechtsverbindlich sind die neuen Vorgaben für die Berliner Kleingärtnerinnen

und Kleingärtner nicht ohne weiteres. „Verwaltungsvorschriften sind für die Verwaltung“,

betont Gert Schoppa, der Präsident des Landesverbandes der Gartenfreunde. „Für unsere

Kleingärten gilt aber nur das, was in den Zwischenpachtverträgen zwischen Bezirksämtern

und Bezirksverbänden vereinbart ist.“

Die Senatsumweltverwaltung drängt zwar darauf, die bisherigen Verträge „schnellstmöglich“

den neuen Vorschriften anzupassen. Das aber ist Verhandlungssache zwischen den

Bezirksämtern und den Bezirksverbänden – mit ungewissem Ergebnis. Selbst die alten

Vorschriften von 2009 sind bis heute nicht in allen Zwischenpachtverträgen umgesetzt,

berichtet Gert Schoppa.

 

Einigkeit bei vielen Neuregelungen

Das heißt aber nicht, dass sich die Gartenfreunde grundsätzlich gegen die neuen Regelungen

sperren. Gerade was die neue Standardgröße angeht, ist sich der Landesverband mit dem Senat

einig. „Wenn ein Pächterwechsel erfolgt und die Gegebenheiten es zulassen, sollten große

Parzellen aufgeteilt werden, damit mehr Gärten zur Verfügung stehen“, sagt der Präsident.

„Das praktizieren die Bezirksverbände schon seit langem in guter Kooperation mit

Senatsverwaltung und Bezirken.“

 

Allerdings müsse die Finanzierung geklärt sein: „Wer bestellt, muss auch bezahlen“, meint

Schoppa. Und da sei es nicht hilfreich, dass die Landesmittel für Parzellenteilungen in

jetzigen Doppelhaushalt erheblich gekürzt wurden. Auch die ganzjährige Öffnung der

Kleingartenanlagen, die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, entspricht

grundsätzlich den Zielen des Landesverbandes und der gängigen Praxis in vielen Anlagen.

„Man muss aber immer die konkrete Situation berücksichtigen“, fordert Gert Schoppa

. „In einigen Fällen könnte die Verkehrssicherungspflicht mit nächtlicher Beleuchtung

oder Winterdienst eine übermäßige Belastung für die Vereine bedeuten.“

 

Verbot von invasiven Pflanzen

Weitere Neuerungen in den Verwaltungsvorschriften und im aktualisierten

Musterpachtvertrag unterstützt der Landesverband uneingeschränkt. Zum Teil gehen sie

sogar auf seine Anregungen zurück:

• Beschränkung auf zwei Kinderspieleinrichtungen mit Höchstmaßen

• Beschränkung von Abwassersammelanlagen auf 3,5 m³

• Zulässigkeit von Regenwasserbehältern mit einem Gesamtvolumen bis zu 3 m³

• Möglichkeit eines Unterpachtvertrages mit mehreren Personen

• Entsorgungspflicht für Poolwasser

• Verbot von invasiven, gebietsfremden Pflanzenarten

• Verzicht auf torfhaltige Materialien

• Verbot von Schottergärten

 

Aber auch bei diesen Regelungen gilt: Für die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner werden sie

erst verbindlich, wenn der Zwischenpachtvertrag im jeweiligen Bezirksverband geändert

worden ist.

 

Klaus Pranger, Redakteur berlin Gartenfreund, Verlag W. Wächter

 

 

 

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