Was ändert sich durch die neuen Verwaltungsvorschriften
in Berliner Kleingärten?
„Berlin schrumpft die Kleingärten!“ Mit solchen Schlagzeilen schlug die Presse Ende Juni
Alarm. Der Senat hatte eine neue Standardgröße für Parzellen verordnet: Künftig sollen
250 m² ausreichen, um Gemüse und Obst zu ernten, Stauden zu pflanzen und einen
kleinen Ruheplatz einzurichten. Bisher lag die Norm bei 400 m².
Neue Normgröße angestrebt
Die Parzellenverkleinerung gilt aber zunächst einmal nur auf dem Papier. Sie ist Bestandteil
der „Verwaltungsvorschriften über Dauerkleingärten und Kleingärten auf landeseigenen
Grundstücken“, die der Senat erstmals seit 2009 aktualisiert hat. Nicht nur bei der
Quadratmeterzahl sollen die Regeln für Kleingärten damit den geänderten Bedingungen
angepasst werden. „Mit kleineren Parzellen können wir dieselben Flächen für mehr
Menschen öffnen und gleichzeitig moderne Anforderungen an Klimaschutz und
Nachhaltigkeit verankern“, erklärte Umweltsenatorin Ute Bonde (CDU) die Zielrichtung in
einer Pressemitteilung.
Umsetzung ist Verhandlungssache
Allerdings: Rechtsverbindlich sind die neuen Vorgaben für die Berliner Kleingärtnerinnen
und Kleingärtner nicht ohne weiteres. „Verwaltungsvorschriften sind für die Verwaltung“,
betont Gert Schoppa, der Präsident des Landesverbandes der Gartenfreunde. „Für unsere
Kleingärten gilt aber nur das, was in den Zwischenpachtverträgen zwischen Bezirksämtern
und Bezirksverbänden vereinbart ist.“
Die Senatsumweltverwaltung drängt zwar darauf, die bisherigen Verträge „schnellstmöglich“
den neuen Vorschriften anzupassen. Das aber ist Verhandlungssache zwischen den
Bezirksämtern und den Bezirksverbänden – mit ungewissem Ergebnis. Selbst die alten
Vorschriften von 2009 sind bis heute nicht in allen Zwischenpachtverträgen umgesetzt,
berichtet Gert Schoppa.
Einigkeit bei vielen Neuregelungen
Das heißt aber nicht, dass sich die Gartenfreunde grundsätzlich gegen die neuen Regelungen
sperren. Gerade was die neue Standardgröße angeht, ist sich der Landesverband mit dem Senat
einig. „Wenn ein Pächterwechsel erfolgt und die Gegebenheiten es zulassen, sollten große
Parzellen aufgeteilt werden, damit mehr Gärten zur Verfügung stehen“, sagt der Präsident.
„Das praktizieren die Bezirksverbände schon seit langem in guter Kooperation mit
Senatsverwaltung und Bezirken.“
Allerdings müsse die Finanzierung geklärt sein: „Wer bestellt, muss auch bezahlen“, meint
Schoppa. Und da sei es nicht hilfreich, dass die Landesmittel für Parzellenteilungen in
jetzigen Doppelhaushalt erheblich gekürzt wurden. Auch die ganzjährige Öffnung der
Kleingartenanlagen, die in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, entspricht
grundsätzlich den Zielen des Landesverbandes und der gängigen Praxis in vielen Anlagen.
„Man muss aber immer die konkrete Situation berücksichtigen“, fordert Gert Schoppa
. „In einigen Fällen könnte die Verkehrssicherungspflicht mit nächtlicher Beleuchtung
oder Winterdienst eine übermäßige Belastung für die Vereine bedeuten.“
Verbot von invasiven Pflanzen
Weitere Neuerungen in den Verwaltungsvorschriften und im aktualisierten
Musterpachtvertrag unterstützt der Landesverband uneingeschränkt. Zum Teil gehen sie
sogar auf seine Anregungen zurück:
• Beschränkung auf zwei Kinderspieleinrichtungen mit Höchstmaßen
• Beschränkung von Abwassersammelanlagen auf 3,5 m³
• Zulässigkeit von Regenwasserbehältern mit einem Gesamtvolumen bis zu 3 m³
• Möglichkeit eines Unterpachtvertrages mit mehreren Personen
• Entsorgungspflicht für Poolwasser
• Verbot von invasiven, gebietsfremden Pflanzenarten
• Verzicht auf torfhaltige Materialien
• Verbot von Schottergärten
Aber auch bei diesen Regelungen gilt: Für die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner werden sie
erst verbindlich, wenn der Zwischenpachtvertrag im jeweiligen Bezirksverband geändert
worden ist.
Klaus Pranger, Redakteur berlin Gartenfreund, Verlag W. Wächter